Vorschlag – Statutenänderung 2021
Änderungen und Anmerkungen zu den Punkten der Statutenreform 2021:
Es werden zusätzlich einzelne Rechtschreib-, Grammatik- sowie Punktationsfehler behoben, auf diese wird hier nicht näher eingegangen
Art | § | Statut 2017 | Formulierung neu | Begründung |
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Funktionsperiode | Mehrere | auf die Dauer von zwei Jahren | auf die Dauer von drei Jahren und zwei Monaten (38 Monaten) | Zukünftig sind die Mitgliederversammlungen weiterhin im September/Oktober geplant, da so viel zeitgerechter über das abgelaufene Geschäftsjahr berichtet werden kann.
Weiters gab es bereits Schwierigkeiten betreffend der Zeichnungsberechtigung, wenn die Funktionsperiode um ein paar Tage abgelaufen war. Zur Vermeidung solcher Umstände, wäre eine Verlängerung um zwei Monate von Vorteil, da somit eine Abhaltung immer im September/Oktober möglich wäre und sich nicht immer weiter nach vor verschieben müsste. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr wäre wünschenswert, damit die Arbeit kontinuierlicher weitergeführt werden kann, es veringert den organisatorischen Aufwand und erhöht die Konitnuität. |
§15 (2) | die Dauer von zwei Jahren | s.o. | Vorstand | |
§17 (6) | die Dauer von zwei Jahren | s.o. | Aufsichtsrat | |
§18 (1) | die Dauer von zwei Jahren | Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes | Rechnungsprüfer | |
§19 (2) | die Dauer von zwei Jahren | Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes | Schiedsgericht | |
Transparenz | §20 (2) | – | (2) Wahlvorschläge sind bis längstens vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Wahlkomitee schriftlich einzureichen und werden unmittelbar anschließend auf der Gesamtvereinswebseite veröffentlicht. | Neu hinzufügen:
Mitglieder sind somit bereits vor der Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge bzw. die zu wählenden Personen informiert.
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Änderung durch Praxis | §22 | §22 Der Rücklagen- & Förderfonds
Zur Bildung von Rücklagen und zwecks Ansparung von Mitteln zur Förderung besonderer Projekte |
§ 22 Der Förderfonds
Zur Bildung von Rücklagen und zwecks Ansparung von Mitteln zur Förderung besonderer Projekte wurde ein Förderfonds eingerichtet. In diesen sollen jährlich Mittel der einzelnen Sektionen unter Berücksichtigung deren Möglichkeiten anhand der vorgelegten Budgets fließen. Die Höhe dieser jährlichen Dotierung ist vom Vorstand für jede Sektion einzeln festzusetzen. Über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds entscheidet der Vorstand und ab einer Summe von 5.000,– Euro zusätzlich mit Zustimmung des Aufsichtsrates. |
Die alte Formulierung ist kaum praktikabel (halbjährliche Festlegung), der Verweis auf die Höhe der Dotierung unklar formuliert.
Umbenennung, da man als gemeinnütziger Verein eigentlich keine (größeren) Rücklagen anlegen darf. Der Höhe der Zustimmungspflicht des AR angepasst. |
Demokratie & Mehrheiten | §13 (3) | (3) Das Präsidium wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom dienstältesten* Vizepräsidenten, schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von fünf Tagen einberufen. Der Präsident ist zur Einberufung des Präsidiums binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn die von einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums bzw. der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Darüber hinaus sind jeweils drei Präsidiumsmitglieder außer dem Präsidenten gemeinsam berechtigt, Sitzungen des Präsidiums unter Einhaltung einer achttägigen Ladungsfrist selbständig schriftlich einzuberufen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ladungen nach diesem Absatz ist auf die Absendung der Einladung, nicht auf deren Eingang abzustellen. |
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom dienstältesten* Vizepräsidenten, schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von fünf Tagen einberufen. Der Präsident ist zur Einberufung des Präsidiums binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn die von einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums bzw. der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Darüber hinaus sind jeweils zwei Präsidiumsmitglieder außer dem Präsidenten gemeinsam berechtigt, Sitzungen des Präsidiums unter Einhaltung einer achttägigen Ladungsfrist selbständig schriftlich einzuberufen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ladungen nach diesem Absatz ist auf die Absendung der Einladung, nicht auf deren Eingang abzustellen. |
Das Präsidium kann auch nur aus drei Personen bestehen, somit führt sich diese Bestimmung in diesem Fall ad absurdum.
Zusätzlich könnten im Falle der Angehörigkeit von drei Präsidiumsmitgliedern incl. des Präsidenten einer einzelnen Sektion, die verbliebenen zwei Präsidiumsmitglieder zumindest eine Sitzung einberufen. |
Organisatorisch | §14 (3) | (3) Das Präsidium hat eine Geschäftsordnung des Präsidiums auszuarbeiten, welche im Rahmen der Satzungen die interne Kompetenzverteilung des Präsidiums enthält. Dabei ist das Präsidium berechtigt, gewisse Agenden an einzelne Mitglieder des Präsidiums und Sektionsleiter zur Ausführung zu übertragen, wobei eine Weiterübertragung an Dritte durch einzelne Präsidiumsmitglieder untersagt ist. Die Geschäftsordnung und jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. |
– | Absatz komplett streichen:
Starres Konstrukt, nicht praktikabel, weiters sind die einzelnen Funktionen und deren Tätigkeiten/Befugnisse bereits teilweise durch die Statuen geregelt. |
Organisatorisch | §14 (6) | (6) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat zumindest vierteljährlich über die Lage des Vereins zu berichten sowie die Pflicht, den Aufsichtsrat fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich gesondert zu informieren. |
(5) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat zumindest halbjährlich über die Lage des Vereins zu berichten sowie die Pflicht, den Aufsichtsrat fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich gesondert zu informieren. | Anpassung an die Gegebenheiten, bei außerordentlichen Vorgängen ist der Aufsichtstrat weiterhin unverzüglich zu informieren. |
Organisatorisch | §14 (9)(c) | (c) Rechtsgeschäfte jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als 50.000,– Euro verbunden sind oder die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben und den Verein zur jährlichen Zahlung von mehr als 10.000,– Euro verpflichten | (c) Rechtsgeschäfte jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als 50.000,– Euro verbunden sind sowie die Aufnahme von Darlehen von mehr als 20,000,– Euro. | Klarstellung und Vereinfachung |
Organisatorisch | §14 (9)(d) | (d) Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, soweit diese den Verein zur jährlichen Bruttozahlung von mehr als 20.000,– Euro verpflichten | (d) Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, soweit diese den Verein zur jährlichen Bruttozahlung von mehr als 25.000,– Euro verpflichten | Anpassung/Abdeckung Inflation |
Präzisierung | §4 (2) | (2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine fördernden Mitglieder oder Jugendmitglieder sind. Sie besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. |
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine fördernden Mitglieder oder Jugendmitglieder sind. Sie besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung unter Beachtung des §8 (4). | §4 (2) Einfügung Verweis auf §8 (4) (aktives Stimmrecht erst nach einer Mitgliedschaft von über einem halben Jahr). |
Präzisierung | §7 (d) | (d) Ein Ruhen der Mitgliedschaft durch (a) und (b) entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht der Beiträge oder sonstiger Außenstände. |
Ein Ruhen der Mitgliedschaft durch (a) und (b) entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht der Beiträge oder sonstiger Außenstände. |
§7 (d) Streichung des Absatzes und Anführung des Textes am Ende des §7 ohne weitere Änderung. |
Organisatorisch | (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Die Statuten sind den Mitgliedern vom Vorstand durch Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinswebsite zugänglich zu machen. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis 31. Jänner jeden Jahres im Vorhinein fällig. Der Mitgliedsbeitrag kann für Mitglieder gemäß §4 (2) (3), (4) und (5) in verschiedener Höhe festgelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, soweit das mit den wirtschaftlichen Interessen des Vereins vereinbar ist. Der Mitgliedsbeitrag der Sektionsmitglieder steht der jeweiligen Sektion zur Verfügung. Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Zahlung keine Sektionsmitglieder sind, fließt in den Fonds gemäß §22. |
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Die Statuten sind den Mitgliedern vom Vorstand durch Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinswebsite zugänglich zu machen. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis 31. Jänner jeden Jahres im Vorhinein fällig. Der Mitgliedsbeitrag kann für Mitglieder gemäß §4 (2) (3), (4) und (5) in verschiedener Höhe festgelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, soweit das mit den wirtschaftlichen Interessen des Vereins vereinbar ist. Der Mitgliedsbeitrag der Sektionsmitglieder steht der jeweiligen Sektion zur Verfügung. | §8 (2) Streichung letzter Satz: Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Zahlung keine Sektionsmitglieder sind, fließt in den Fonds gemäß §22. Begründung: es gibt mittlerweile wenige Mitglieder, die keiner Sektion angehören. Deren Beiträge werden für die allg. Verwaltung (Bankspesen, Anmietung Räumlichkeiten für Versammlungen usw) verwendet. Über kurz oder lang werden die Sektionen dem allgemeinen Teil der Vereins jährlich eher Zahlungen leisten. Somit ist dieser Passus nicht praktikabel bzw umsetzbar. | |
Veraltet | §8 (4) | (4) Neu aufgenommenen Mitgliedern kommt das Stimmrecht erst nach einem halben Jahr ab dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über ihre Aufnahme als Mitglieder zu. Nur für im Jahr 2017 neu aufgenommene Mitglieder kann der Vorstand durch Beschluss das sofortige Stimmrecht verleihen. |
(4) Neu aufgenommenen Mitgliedern kommt das Stimmrecht erst nach einem halben Jahr ab dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über ihre Aufnahme als Mitglieder zu. |
§8 (4) Streichung letzter Satz: Nur für im Jahr 2017 neu aufgenommene Mitglieder kann der Vorstand durch Beschluss das sofortige Stimmreicht verleihen. Begründung: Überholung (zeitlich abgelaufen) |
Organisatorisch | §9 (2) | (2) Die Angehörigen der Sportsektionen (Sektionsmitglieder) können eine eigene Geschäftsordnung verfassen, welche zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Geschäftsordnung hat im Rahmen des Vereinsstatutes insbesondere Bestimmungen über Wahl, Aufgaben und Funktionsdauer des Sektionsleiters und der Sektionsleitung, die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme in und den Ausschluss aus der Sektion sowie über die Durchführung der sportlichen Aufgaben zu enthalten. | (2) Angehörige von Sportsektionen (Sektionsmitglieder) müssen eine eigene Geschäftsordnung verfassen, welche zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Geschäftsordnung hat im Rahmen des Vereinsstatutes insbesondere Bestimmungen über Wahl, Aufgaben und Funktionsdauer des Sektionsleiters und der Sektionsleitung, die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme in und den Ausschluss aus der Sektion sowie über die Durchführung der sportlichen Aufgaben zu enthalten. | §9 (2) Aus der Kann-Bestimmung wird eine Muss-Bestimmung, da jede Sektion eine Geschäftsordnung haben sollte, in welcher zumindest die Zusammensetzung der Sektionsleitung und der Wohlmodus bestimmt sein sollte. |
Anpassung Wertgrenzen | §11 (6) | (6) Bei Änderungen der Statuten, bei Ankauf und Verkauf von Realitäten, sowie bei Aufnahme von jedem Hypothekardarlehen, bei Darlehen, die im Einzelfall oder unter Berücksichtigung der bisher im Kalenderjahr aufgenommenen Darlehen den Gesamtwert von 10.000,– Euro pro Kalenderjahr übersteigen, ist jedoch eine vorherige Genehmigung durch den Aufsichtsrat und einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustande gekommenen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit in diesen Statuten nicht im Einzelfall ein anderes Mehrheitserfordernis festgesetzt ist. |
(6) Bei Änderungen der Statuten, bei Ankauf und Verkauf von Realitäten, sowie bei Aufnahme von jedem Hypothekardarlehen, bei Darlehen, die im Einzelfall oder unter Berücksichtigung der bisher im Geschäftsjahr aufgenommenen Darlehen den Gesamtwert von 50.000,– Euro pro Geschäftsjahr übersteigen, ist jedoch eine vorherige Genehmigung durch den Aufsichtsrat und einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustande gekommenen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit in diesen Statuten nicht im Einzelfall ein anderes Mehrheitserfordernis festgesetzt ist. |
Darlehen ab bereits 20.000,00 Euro bedürfen ebenfalls einer Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. §14 (8) – die zusätzliche Zustimmung der Mitgliederversammlung wäre ein zusätzlicher langwieriger und behäbiger Prozess, eine mögliche Aufnahme eines Darlehens zur kurzfristigen Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten bedarf jedoch eher einer schnellen Handlungsweise |
Angleichung an andere § | §16 (e) | (e) Bestellung eines Wahlkomitees, welches aus mindestens drei und höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern besteht |
(e) Bestellung eines Wahlkomitees, welches aus mindestens zwei und höchstens drei stimmberechtigten volljährigen Mitgliedern besteht |
Angleichung an § 20 (1) |
Angleichung an andere § | §16 (i) | (i) Vermögensrechtliche Verfügungen und Entscheidungen über Kreditaufnahmen mit Ausnahme des An- und Verkaufs von Realitäten und der Aufnahme von Hypothekardarlehen oder sonstigen Darlehen in einem Gesamtwert im Einzelfall oder in im Zusammenhalt im betreffenden Geschäftsjahr von über 10.000,– Euro. |
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Steichung: Diese Teile werden bereits v.a. durch den Aufsichtsrat sowie die Mitgliederversammlung abgedeckt. |
Angleichung an andere § | §16 (i) | (j) Verwaltung des Rücklagenfonds (§22). | (i) Verwaltung des Förderfonds (§22) sowie Festsetzung der Höhe der jährlichen Dotierung | Unbennenung aus §22 sowie Aufgabe der Festsetzung aus §22 |
Erweiterung Archiv | §10 (h) | (h) der Archivar | (h) das Archiv | §10 (h) und in weiterer Folge §21 Umbenennung von der Archivar auf das Archiv
Begründung: Es sollen zukünftig mehr als ein Archivarernannt werden, somit ist die Umbenennung in § 10 sowie die Ausweitung in §21 auf mehrere Personen und Mehrzahlformen diesem Umstand geschuldet. |
Erweiterung Archiv | §21 | §21 Archivar (1) Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung ein Archivar gewählt, der jeweils bis zur nächstfolgenden Gesamtneuwahl des Vorstandes im Amt bleibt. (2) Dem Archivar obliegen die Verwahrung und Verwaltung sämtlicher Ehrenzeichen (Pokale, Wimpel) und Archivalien (historische Vereinsunterlagen, Urkunden etc.) des Vereins. Er hat über Ort und die Art der Aufbewahrung dieser Gegenstände im Rahmen des Vereins zu entscheiden, soweit die sonst zuständigen Vereinsorgane im Einzelfall keine besondere Verfügung treffen. (3) Der Archivar ist nicht Mitglied des Vorstandes, besitzt aber das Recht, in Angelegenheiten, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen, von Vorstand und Präsidium gehört zu werden, insbesondere an den diesbezüglichen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
§21 Das Archiv (1) Aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mindestens ein Archivar oder mehrere Archivare gewählt, die jeweils bis zur nächstfolgenden Gesamtneuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. (2) Den Archivaren obliegen die Verwahrung und Verwaltung sämtlicher Ehrenzeichen (Pokale, Wimpel) und Archivalien (historische Vereinsunterlagen, Urkunden etc.) des Vereins, und die Entscheidung über Ort und die Art der Aufbewahrung dieser Gegenstände im Rahmen des Vereins, soweit die sonst zuständigen Vereinsorgane im Einzelfall keine besondere Verfügung treffen. (3) Die Archivare sind nicht Mitglied des Vorstandes, besitzen aber das Recht, in Angelegenheiten, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, von Vorstand und Präsidium gehört zu werden, insbesondere an den diesbezüglichen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
-> siehe oben |
Präzisierung | §11 (4) | (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis längstens vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann auch bis zu einem Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung ein neuer Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. |
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis längstens vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann auch bis zu einem Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung ein neuer Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. |
§11 (4) Klarstellung:Konsequenz von §8 (4) |
Formell | §1 (1) | (1) Der Verein führt den Namen „Wiener Sport-Club“, in der Kurzform „WSC“. | (1) Der Verein führt den Namen „Wiener Sport-Club“. (2) Die Kurzform ist WSC. |
§1 (1) für „Die Kurzform ist WSC“. wurde ein eigener Absatz gewählt, da derzeit offensichtlich der offizielle Name mit „Wiener Sport-Club in der Kurzform WSC“ eingetragen ist. Sohin ändert sich in diesem Paragraphen die fortlaufende Nummerierung. |
Präzisierung | §17 (5) | (5) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung über das Budget dessen Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen und darf über dieses Budget erst dann Beschluss fassen, wenn die schriftliche Stellungnahme des Aufsichtsrates vorliegt oder 14 Tage seit der Vorlage des Budgetentwurfs an den Aufsichtsrat vergangen sind. Auf Wunsch des Aufsichtsrates hat das Präsidium zur Erörterung des Budgetentwurfs zur Verfügung zu stehen. |
(5) Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung über der Sektionsbudgets dessen Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen und darf über dieses Budget erst dann Beschluss fassen, wenn die schriftliche Stellungnahme des Aufsichtsrates vorliegt oder 14 Tage seit der Vorlage des Budgetentwurfs an den Aufsichtsrat vergangen sind. Auf Wunsch des Aufsichtsrates hat das Präsidium zur Erörterung des Budgetentwurfs zur Verfügung zu stehen. |
Geht schneller, sonst müsste man bis zum letzten fertigen Budget warten. Vor allem beim Fußall muss das früher passieren. |
Anpassung | §18 (1) | (1) Die Kontrolle üben mindestens zwei von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Wahlkomitees aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählte Rechnungsprüfer aus, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen stimmberichtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl der Rechnungsprüfer im Amt. Nachwahlen von Rechnungsprüfern erfolgen nur auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der Rechnungsprüfer. |
(1) Die Kontrolle üben mindestens zwei von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Wahlkomitees aus dem Kreise der volljährigen, stimmberechtigten Mitglieder gewählte Rechnungsprüfer aus, die keinem weiteren gewählten Organ des Vereins angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen stimmberichtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl der Rechnungsprüfer im Amt. Nachwahlen von Rechnungsprüfern erfolgen nur auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der Rechnungsprüfer. |
Rechnungsprüfer sollten volljährig sein und vor allem auch nicht dem Aufsichtsrat oder Ehren- und Schiedsgericht angehören. |