Forsetzung der außerordentlichen sowie die ordentliche Mitgliederversammlung am 19.Juni

Der Wiener Sport-Club lädt zur Fortsetzung der außerordentlichen Mitgliederversammlung, und im Anschluß zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2017.

Sollte bei der außerordentlichen Versammlung die Rückführung beschlossen werden, findet im Anschluss eine Vorstandssitzung statt, in der WSK Mitglieder, die den Mitgliedsantrag für die WSC Sektion Fußball mitbringen, aufgenommen werden können.

Schutzhaus Gartenfreunde Ottakring
1160 Wien, Steinlegasse 15

Einladung Mitgliederversammlungen (pdf)

Ein Kommentar

  • Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung der ao.MV.-Fortsetzung angesetzt für 19.6.2017 18:00:

    Einfügen
    nach Punkt 1: Präsentation der vertraglichen …
    und vor Punkt 2: Abstimmung über Rückführung …

    z.B. Punkt 1a: Beschlussfassung über Statutenänderungen:

    Im Zuge des Informierens über die Fusionsabsichten sind mir einige Schwachpunkte wie auch Widersprüchlichkeiten in den aktuellen Statuten aufgefallen, daher dieser Antrag auf Statutenänderung

    zu Schwachpunkte: durch die Zusammenführung mit Vollübernahme sowohl des WSK-Sportbetriebs als auch aller (wollender) WSK-Mitglieder entsteht umgehend für die anderen WSC-Sportsektionen ein mögliches Verdrängen aus den Leitungsgremien des (bislang Ihres) WSC. Ich hoffe und denke nicht, dass dies die Intention der WSK-Gruppe ist – falls doch spräche man in einem solchen Fall bei Geschäften von feindlicher Übernahme. Daher zur Erhaltung der Sektionsvielfalt im Leitungsgremium und zur Beibehaltung einer sportlichen bzw. organisatorischen Mitgliedschaft nun folgende Änderungen
    zu Statut §12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Abs.1 lit b – neu)
    Wahl und Abberufung des Präsidenten, von mindestens einem bis höchstens zwei weiteren Vizepräsidenten, des Kassiers, der übrigen nach den Statuten von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats. Das Präsidium hat aus zumindest 3 verschiedenen Sportsektionen besetzt zu werden. Wahlvorschläge sind entsprechend vorzubereiten. Lediglich im Falle der Ablehnung mehrerer Sektionen für so ein Amt zur Verfügung zu stehen, ist auch eine geringere Diversität zulässig.

    zu Statut §4 Arten der Mitgliedschaft
    Abs.2 – neu)
    Ordentliche Mitglieder sind alle sportlich oder organisatorisch tätigen Mitglieder, die keine fördernden Mitglieder oder Jugendmitglieder sind. Sie besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    zu Statut §7 Ruhen der Mitgliedschaft
    Abs.c – neu)
    während einer Unterbrechung der sportlichen oder organisatorischen Aktivität eines Mitgliedes für dessen Sektion. die schriftlich an den Sektionsleiter gemeldet und von diesem bestätigt werden muss.

    ich denke dies zu beschließen wäre ein sinnvoller Schritt zur Sicherung eines sportlich und organisatorisch aktiven Vereins mit engagierten Sektionen

    zu Widersprüche: möglicherweise im Zuge von Adaptierungen als Vorbereitung zur Fusion enstanden, sind, insbesondere betreffend Geldgeschäften o.ä., die Regelungen über die zulässigen Größenordungen bei Mitgliederversammlung, bei Präsidium und bei Vorstand einigermaßen widersprüchlich. Selbst mit guten Absichten und bei guter Arbeit der Organe werden solche Ungereimtheiten meist zu Ärger und Zwist führen, daher bin ich überzeugt, dass es sinnvoll und notwendig ist solche Dinge vorher klarzustellen – nämlich über welche Größenordnungen welches Gremium zu bestimmen hat

    z.B. Punkt 1b: Diskussion, Formulierung und Beschlussfassung über Statutenänderungen:

    hier zunächst angeführt die einigermaßen widersprüchlichen Absätze:

    zu Statut §11 Mitgliederversammlung
    Abs.6 – alt)
    Bei Änderungen der Statuten, bei Ankauf und Verkauf von Realitäten, sowie bei Aufnahme von jedem Hypothekardarlehen, bei Darlehen, die im Einzelfall oder unter Berücksichtigung der bisher im Kalenderjahr aufgenommenen Darlehen den Gesamtwert von 10.000,– Euro pro Kalenderjahr übersteigen, ist jedoch eine vorherige Genehmigung durch den Aufsichtsrat und einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustande gekommenen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit in diesen Statuten nicht im Einzelfall ein anderes Mehrheitserfordernis festgesetzt ist.

    zu Statut §14 Aufgaben des Präsidiuums
    Abs.9 sowie lit a+b+c+d – alt)
    (9) Das Präsidium bedarf der vorherigen, zeitgerechten** Zustimmung des Aufsichtsrats für den Abschluss folgender Geschäfte
    (a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    (b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
    (c) Rechtsgeschäfte jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als 50.000,– Euro verbunden sind oder die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben und den Verein zur jährlichen Zahlung von mehr als 10.000,– Euro verpflichten
    (d) Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, soweit diese den Verein zur jährlichen Bruttozahlung von mehr als 20.000,– Euro verpflichten

    zu Statut §16 Aufgaben des Vorstandes
    Abs.i – alt)
    Vermögensrechtliche Verfügungen und Entscheidungen über Kreditaufnahmen mit Ausnahme des An- und Verkaufs von Realitäten und der Aufnahme von Hypothekardarlehen oder sonstigen Darlehen in einem Gesamtwert im Einzelfall oder in im Zusammenhalt im betreffenden Geschäftsjahr von über 10.000,– Euro.
    §14 Abs,9 erlaubt Präsidium und Aufsichtsrat quasi alles – nämlich wesentlich mehr als gemäß §11 Abs. 6 schon geregelt ist – dies obigen 3 Bestimmungen sind für ein vernünftiges Wirtschaften zu akkordieren

    mfG
    Harald Hayek

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