Vorschlag – Statutenanpassung 2022

Änderungen und Anmerkungen zu den Punkten der Statutenanpassung 2022:

 

Im Vorfeld hat sich eine Gruppe aus dem Kreise der Präsidiums und dem Aufsichtsrat zusammengesetzt und die letztjähriger Statutenänderung sowie deren zurückgezogenen Punkte gemeinsam diskutiert und sich in Folge auf einen gemeinsamen Vorschlag geeinigt.

DIe FHT war ebenfalls eingeladen, eine Vertretung zu schicken.

 

Art § Statut 2017 Formulierung neu Begründung
Anpassung Wertgrenzen §11 (6) (6) Bei Änderungen der Statuten, bei Ankauf und Verkauf von Realitäten, sowie bei Aufnahme
von jedem Hypothekardarlehen, bei Darlehen, die im Einzelfall oder unter Berücksichtigung
der bisher im Kalenderjahr aufgenommenen Darlehen den Gesamtwert von 10.000,– Euro
pro Kalenderjahr übersteigen, ist jedoch eine vorherige Genehmigung durch den Aufsichtsrat
und einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustande
gekommenen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit in diesen Statuten
nicht im Einzelfall ein anderes Mehrheitserfordernis festgesetzt ist.
(6) Bei Änderungen der Statuten, bei Ankauf und Verkauf von Realitäten, sowie bei Aufnahme
von jedem Hypothekardarlehen, bei Darlehen, die im Einzelfall oder unter Berücksichtigung
der bisher im Geschäftsjahr aufgenommenen Darlehen den Gesamtwert von 30.000,– Euro
pro Geschäftsjahr übersteigen, ist jedoch eine vorherige Genehmigung durch den Aufsichtsrat
und einen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustande
gekommenen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, soweit in diesen Statuten
nicht im Einzelfall ein anderes Mehrheitserfordernis festgesetzt ist.
Darlehen ab 10.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, ab 20.000,00 Euro bedürfen sie ebenfalls einer  Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. §14 (8)) – die zusätzliche Zustimmung der Mitgliederversammlung wollen wir ab 30.00,00 Euro  setzen, damit die Zustimmungskette sinnvoll wird.
Auch ist die Änderung auf das Geschäftsjahr für uns sinnvoll.
Erweiterung des Aufsichtsrates §17 (1) Der Aufsichtsrat stellt das Aufsichtsorgan des Vereins gemäß §5 (4) des Vereinsgesetzes dar. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der Aufsichtsrat stellt das Aufsichtsorgan des Vereins gemäß §5 (4) des Vereinsgesetzes dar. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat selbst um die Erweiterung gebeten, da er zusätzliche Kompetenzen in sein Gremium holen will.

2 Kommentare

  • Bei dem Änderungsvorschlag fällt auf, dass zwar 6 Aufsichtsräte zur Bewältigung „zusätzlicher“ Aufgaben erfindlich sein sollen. Woraus diese zusätzlichen Aufgaben bestehen wird nicht angeführt, auch nicht wie stark die derzeitige Belastung ist (derzeit 4 AR-Mitglieder).
    Wer die neuen AR-Mitglieder sein sollen, ist ebenfalls nicht bekannt.

    Derzeit wird bei Beschlüssen von einer einfachen Mehrheit ausgegangen, das Dirimierungsrecht soll die Ausnahme sein. Bei einer geraden Anzahl der AR-Mitglieder ist jedoch zu erwarten, dass solche Entscheidungen zunehmen. Daher erscheint eine ungerade Anzahl der AR-Mitglieder sinniger. Eventuell erbringt die Möglichkeit eines qualifizierten Umlaufbeschlusses (z.B. durch alle V-Mitglieder) bei einer erforderlichen Nachbesetzung eines AR-Mandates eine Entlastung der restlichen Mitglieder des AR.

  • Ich verstehe dieses Argument durchaus, kann aber auch die Argumente des bisherigen AR nachvollziehen. Bin als leitendes Organ aber nicht in der Lage, wem irgendwas für das kontrolllierende Organ zu empfehlen, somit soll die MV entscheiden.

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